Satzung

Schützengesellschaft 1863 Groß-Bieberau

Satzung der Schützengesellschaft 1863 Groß Bieberau e. V.

§1
Name u. Sitz:
1. Der Verein führt den Namen Schützengesellschaft 1863 e.V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz bzw. seinen Rechtssitz in Groß-Bieberau.
2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist Mitglied des zuständigen Landesverbandes und über diesen Mitglied des Deutschen Schützenverbandes e.V.

§2
Zweck und Aufgaben:
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er hat insbesondere den Zweck, seine Mitglieder
a) durch Pflege des Sports auf der Grundlage des Amateurgedankens und nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassischen Gesichtspunkten körperlichen und sittlich zu kräftigen,
b) über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sports auf breitester volkstümlicher Grundlage zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung der Volksgesundheit zusammenzuführen und sie zu tatkräftigen Bekennern der demokratischen Weltanschauung heranzubilden.
Der Jugend soll dabei ins ganz besonderem Maße eine sorgfältige körperliche und geistig sittliche Erziehung zuteil werden.
2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3
Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr:

§4
Mitgliedschaft:
1. Zum Erlangen der Mitgliedschaft ist dem Vorstand ein schriftlicher Antrag einzureichen (Aufnahmeantrag). Er entscheidet über die Aufnahme. Gegen dessen Entscheidung steht dem Antragsteller Beschwerde an die Generalversammlung zu.
2. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen.
3. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte (Sportausweis). Das Mitglied verpflichtet sich zur Anerkennung und Beachtung der Satzung.
4. Der Verein führt: a) aktive Mitglieder über 18 Jahre
b) jugendliche Mitglieder bis 18 Jahre
c) passive Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
5. Mitglieder die sich um das Schießwesen oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitglieder ernannt werden.

§ 5
Rechte und Pflichten:
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Beitrag pünktlich zu entrichten, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die erlassenen Anordnungen zur Aufrechterhaltung eines gesicherten Schießbetriebes zu beachten.
Mitglieder über 18 Jahre sind stimmberechtigt und in die vom Verein zu besetzenden Ämter wählbar.
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder

§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. Durch den Tod des Mitgliedes.
2. Durch Austrittserklärung, die nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig ist. Der Beitrag ist bis zum Ende des Geschäftsjahres zu entrichten.
3. Durch den Ausschluss durch den Vorstand. Dieser kann erfolgen, bei Verstoß gegen die Satzung des Vereins oder unsportliches Verhalten. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, gegen die Entscheidung die nächste Generalversammlung anzurufen.
Ausgetretene oder ausgeschlossen Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Die Mitgliedskarte ist abzugeben.

§ 7
Beiträge:
Der Beitrag setzt sich zusammen aus:
1. Dem von der Generalversammlung festzusetzenden Jahresbeitrag
2. Dem Beitrag für den Deutschen Schützenbund. (Landesverband)
3. Prämien für die Unfall- und Haftpflichtversicherung.

§ 8
Der Vorstand:
1. Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden, dem
2. Vorsitzenden, dem
Schriftführer und dem Rechner.
Schriftführer und Rechner können eine Person sein.
Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, zu denen stets einer der zwei Vorsitzenden gehört, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2. Die Vorstandsmitglieder werden alle 3 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Diese Wahl soll bis spätestens Ende Februar des Wahljahres stattfinden.
3. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
4. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem
a) Schießwart für Luftgewehr
b) Schießwart für Pistole
c) Schießwart für KK
d) Schießwart für Jugend
e) 1. Beisitzer
f) 2. Beisitzer
g) Wirtschaftsausschuss

§ 9
Versammlungen, Wahlen und Abstimmungen, Auflösungen:
1. Der Vorsitzende beruft zu Beginn des neuen Jahres eine Generalversammlung ein. Die Einladung muss spätestens 2 Wochen vorher schriftlich an die Mitglieder zu ergehen. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
a) Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.
b) Entlastung des Vorstandes.
c) anfallende Wahlen und Wahl von zwei Kassenprüfern.
d) Genehmigung des Haushaltsvorschlages.
e) Entscheidungen, die der Generalversammlung obliegen.
f) Satzungsänderungen.
g) Verschiedenes.
Anträge zur Generalversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Sitzung eingereicht sein
2. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, wenn Gründe vorliegen. Er muss sie einberufen wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangen.
3. Die Mitglieder entscheiden mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
4. Für Satzungsänderungen und für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Dies gilt auch bei Ausschluss eines Mitgliedes, sofern die Generalversammlung über den Ausschluss abzustimmen hat.
5. Eine Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nicht erfolgen, wenn sieben Mitglieder sich entschließen den Verein weiterzuführen.
6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die von den Mitgliedern zinslos gegebenen Darlehen übersteigt, an die Stadt Groß-Bieberau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sportes zu verwenden hat.

 

Groß-Bieberau, den 28. Januar 1962
Satzungsänderung am 8. März 1980

 

1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Schriftführer Rechner
Share by: